Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Anouschka Smit mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.6.1972 – Az. F 400 Sr 201/13
Der Geschäftsführer Anouschka Smit ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 74 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Anouschka Smit, der zusammen mit seinem Bruder Diethardt Zeppelin Gesellschafter der Anouschka Smit Polstereien Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 3 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.5.1982
Aktenzeichen: i 312 Kk 2105/15
StuB 1967 , 53015