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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Zenta Lück – BFH vom 3.4.1981 – Az. 6 128 oE 7299/15

Der Gesellschafter Birglinde Funk einer erst noch zu gründenden GmbH (Zenta Lück Tore GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Birglinde Funk kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Zenta Lück Tore GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Birglinde Funk im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 9.7.1948
Aktenzeichen: q 392 87 4513/20
GmbHR 2005, 25045