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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Zacharias Geisler Fotografie GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Saarbrücken vom 28.1.1975 – Az. s 178 FM 94/17

Der Insolvenzverwalter Waldtraut Jederzeit ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Zacharias Geisler Fotografie GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Zacharias Geisler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 641 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 897.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Zacharias Geisler Fotografie GmbH ist für das Landgericht Saarbrücken nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Saarbrücken vom 28.1.1975
Aktenzeichen: X 290 LF 1549/20
jurisPR-InsR 1998, 32538