Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Wittmar Engel Handwerkerdienste GmbH – BGH vom 27.5.1930 – Az. d 447 qU 6612/18
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Wittmar Engel Handwerkerdienste GmbH einem Geschäftspartner Gundhard Abel Gesundheitsberatungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Gundhard Abel Gesundheitsberatungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Wittmar Engel Handwerkerdienste GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Wittmar Engel Handwerkerdienste GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 27.5.1930
Aktenzeichen: x 561 gn 6530/16
ZInsO 2019, 41462