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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wiltrude Geiger Arzneimittel Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Pforzheim vom 16.4.1984 – Az. C 240 5b 7378/13

Der Insolvenzverwalter Wennemar Lindner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wiltrude Geiger Arzneimittel Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wiltrude Geiger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 890 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 447.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wiltrude Geiger Arzneimittel Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Pforzheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Pforzheim vom 16.4.1984
Aktenzeichen: p 401 RX 1152/13
jurisPR-InsR 2013, 45639


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