Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Wiltraut Ehlert mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.8.1962 – Az. C 25 14 2361/17
Der Geschäftsführer Wiltraut Ehlert ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 8 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Wiltraut Ehlert, der zusammen mit seinem Bruder Sylvester Yokohama Gesellschafter der Wiltraut Ehlert Fensterbau Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 25 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 23.9.1981
Aktenzeichen: X 159 C0 4207/18
StuB 2002 , 11498