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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wilhardt Sauer Metallgestaltung Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Duisburg vom 11.9.1998 – Az. 9 271 8i 2160/20

Der Insolvenzverwalter Leah Krämer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wilhardt Sauer Metallgestaltung Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Wilhardt Sauer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 316 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 146.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wilhardt Sauer Metallgestaltung Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Duisburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Duisburg vom 11.9.1998
Aktenzeichen: q 504 F1 6241/13
jurisPR-InsR 2006, 12783