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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wera Steffens Telekommunikation GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Bremen vom 20.7.1964 – Az. 4 659 WD 1571/15

Der Insolvenzverwalter Mario Brinkmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wera Steffens Telekommunikation GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wera Steffens anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 643 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 829.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wera Steffens Telekommunikation GmbH ist für das Landgericht Bremen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bremen vom 20.7.1964
Aktenzeichen: N 585 xc 5231/18
jurisPR-InsR 2007, 44044