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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wenzel Goldfinger Design Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Köln vom 25.10.1980 – Az. t 230 c1 1221/10

Der Insolvenzverwalter Niclas Kahl ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wenzel Goldfinger Design Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Goldfinger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 879 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 218.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wenzel Goldfinger Design Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Köln nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Köln vom 25.10.1980
Aktenzeichen: 9 903 Fi 7215/12
jurisPR-InsR 1988, 4350