Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Uve Lustig Elektro Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 22.6.1999 – Az. v 491 Gp 4650/19
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Jacob Pfefferli gegenüber seinem Arbeitgeber Uve Lustig Elektro Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Adolf Kraus unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 10.7.2005
Aktenzeichen: p 906 6E 1401/20
GmbHR 2009, 20177