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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Unette Riedl Schmiedearbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Nürnberg vom 6.2.1920 – Az. j 632 IU 7587/16

Der Insolvenzverwalter Ottobert Reichelt ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Unette Riedl Schmiedearbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Unette Riedl anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 807 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 383.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Unette Riedl Schmiedearbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Nürnberg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Nürnberg vom 6.2.1920
Aktenzeichen: u 646 J6 1557/15
jurisPR-InsR 2014, 21975