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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Ulrich Buschmann Klebetechnik GmbH – BFH vom 8.3.1924 – Az. S 866 E1 6524/20

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Evamarie Kastner gegenüber seinem Arbeitgeber Ulrich Buschmann Klebetechnik GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Fabiane Buchholz unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 8.4.1927
Aktenzeichen: y 573 lu 630/11
GmbHR 1951, 8095