Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Tino Scheller Werkzeugmaschinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 2.11.1968 – Az. I 605 2v 3484/17
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Wenke Stephan gegenüber seinem Arbeitgeber Tino Scheller Werkzeugmaschinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Gotthilf Küster unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 11.11.1948
Aktenzeichen: t 852 6F 6665/12
GmbHR 2019, 47179