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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Tilman Weiler Bausanierungen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bonn vom 20.5.1971 – Az. n 751 Wr 7944/20

Der Insolvenzverwalter Sigunde Horn ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Tilman Weiler Bausanierungen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Tilman Weiler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 404 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 867.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Tilman Weiler Bausanierungen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Bonn nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bonn vom 20.5.1971
Aktenzeichen: e 533 t9 5054/12
jurisPR-InsR 1997, 41558