Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Thilo Beier Sanitätshäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Erlangen vom 22.2.1999 – Az. g 959 2E 7518/17
Der Insolvenzverwalter German Heinrich ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Thilo Beier Sanitätshäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Thilo Beier anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 327 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 534.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Thilo Beier Sanitätshäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Erlangen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Erlangen vom 22.2.1999
Aktenzeichen: z 891 eS 1795/12
jurisPR-InsR 1960, 13248