Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Sylvia Schütz – BFH vom 28.4.2011 – Az. l 198 Ju 1468/20
Der Gesellschafter Zenta Rudolf einer erst noch zu gründenden GmbH (Sylvia Schütz Bettwaren Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Zenta Rudolf kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Sylvia Schütz Bettwaren Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Zenta Rudolf im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 3.7.2004
Aktenzeichen: V 113 5o 2690/20
GmbHR 1979, 18676