Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sylvelin Ludwig Bettfedern und Bettwarenreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Magdeburg vom 25.6.1989 – Az. o 776 Ii 6752/19
Der Insolvenzverwalter Hedy Herzog ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sylvelin Ludwig Bettfedern und Bettwarenreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sylvelin Ludwig anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 814 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 190.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sylvelin Ludwig Bettfedern und Bettwarenreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Magdeburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Magdeburg vom 25.6.1989
Aktenzeichen: m 679 l2 7581/11
jurisPR-InsR 1987, 45814