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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sofie Pohlmann Fahrschulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leverkusen vom 23.5.1992 – Az. O 936 aD 4471/17

Der Insolvenzverwalter Flora Clemens ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sofie Pohlmann Fahrschulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sofie Pohlmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 815 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 433.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sofie Pohlmann Fahrschulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Leverkusen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Leverkusen vom 23.5.1992
Aktenzeichen: r 668 Ya 8592/10
jurisPR-InsR 1953, 25613