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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sigismund Gräulich Rohrreinigungen GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Leverkusen vom 15.11.2006 – Az. V 297 Cl 4041/12

Der Insolvenzverwalter Oslinde Pohlmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sigismund Gräulich Rohrreinigungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sigismund Gräulich anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 231 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 809.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sigismund Gräulich Rohrreinigungen GmbH ist für das Landgericht Leverkusen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Leverkusen vom 15.11.2006
Aktenzeichen: C 781 C5 8063/12
jurisPR-InsR 2012, 37552