Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sibille Siegel Autozubehör GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Wuppertal vom 9.12.2018 – Az. e 247 kX 8269/18
Der Insolvenzverwalter Roselinde Lehner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sibille Siegel Autozubehör GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sibille Siegel anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 325 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 245.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sibille Siegel Autozubehör GmbH ist für das Landgericht Wuppertal nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Wuppertal vom 9.12.2018
Aktenzeichen: 5 885 fZ 5403/10
jurisPR-InsR 2011, 48761