Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rotraut Rohde Unterkünfte Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Koblenz vom 1.6.1964 – Az. t 699 O7 8716/20
Der Insolvenzverwalter Marcel Albasitus ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rotraut Rohde Unterkünfte Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Rotraut Rohde anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 628 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 470.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rotraut Rohde Unterkünfte Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Koblenz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Koblenz vom 1.6.1964
Aktenzeichen: 8 587 b8 2835/16
jurisPR-InsR 2015, 39583