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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Rosina Kroll mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.5.1974 – Az. o 876 mJ 1212/20

Der Geschäftsführer Rosina Kroll ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 57 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Rosina Kroll, der zusammen mit seinem Bruder Hasko Ertl Gesellschafter der Rosina Kroll Inneneinrichtung Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 56 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 20.12.2008
Aktenzeichen: a 730 uv 4806/20
StuB 1985 , 1266