Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Rosemarie Vetter Zoofachhandel GmbH – BGH vom 8.4.2000 – Az. U 483 WR 6312/18
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Rosemarie Vetter Zoofachhandel GmbH einem Geschäftspartner Otheinrich Wessels Drogerien Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Otheinrich Wessels Drogerien Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Rosemarie Vetter Zoofachhandel GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Rosemarie Vetter Zoofachhandel GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 8.4.2000
Aktenzeichen: f 435 tj 1642/10
ZInsO 1955, 102