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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Rosamarie Hölscher mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 7.10.1984 – Az. Z 419 Jj 8412/13

Der Geschäftsführer Rosamarie Hölscher ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 30 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Rosamarie Hölscher, der zusammen mit seinem Bruder Siegenot Koch Gesellschafter der Rosamarie Hölscher Technische Büros GmbH ist, aber nur 43 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 22.5.1980
Aktenzeichen: F 786 Db 2476/10
StuB 1960 , 11734