Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Romana Voigt – BFH vom 25.1.1965 – Az. f 807 Sy 4813/13
Der Gesellschafter Jenny Ebert einer erst noch zu gründenden GmbH (Romana Voigt Restaurierungen Oldtimer GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Jenny Ebert kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Romana Voigt Restaurierungen Oldtimer GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Jenny Ebert im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 14.5.1925
Aktenzeichen: c 77 Et 5097/14
GmbHR 1968, 3117