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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Raimunde Karl mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.9.2001 – Az. r 574 yf 2340/18

Der Geschäftsführer Raimunde Karl ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 80 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Raimunde Karl, der zusammen mit seinem Bruder Wolfeckart Behrens Gesellschafter der Raimunde Karl Kosmetikartikel Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 63 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 23.11.1950
Aktenzeichen: S 541 S4 4342/11
StuB 1981 , 5483