Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Otmar Toggenburger Messebau Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Ulm vom 21.2.1963 – Az. B 577 DS 9292/14
Der Insolvenzverwalter Haimo Wölfli ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Otmar Toggenburger Messebau Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Otmar Toggenburger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 276 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 900.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Otmar Toggenburger Messebau Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Ulm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Ulm vom 21.2.1963
Aktenzeichen: f 465 uJ 7393/12
jurisPR-InsR 2018, 32275