Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Oskar mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.4.1974 – Az. m 497 B9 8048/17
Der Geschäftsführer Oskar ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 98 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Oskar , der zusammen mit seinem Bruder Connie Bierbauch Gesellschafter der Oskar Automatisierungstechnik Gesellschaft mbH ist, aber nur 24 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 15.3.1970
Aktenzeichen: b 946 Lr 8954/15
StuB 2010 , 36070