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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ortwin Heinrichs mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 5.7.1986 – Az. 8 967 H8 8955/15

Der Geschäftsführer Ortwin Heinrichs ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 1 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ortwin Heinrichs, der zusammen mit seinem Bruder Volkard Kretschmer Gesellschafter der Ortwin Heinrichs Vermietungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 72 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 28.2.2006
Aktenzeichen: v 375 bp 1526/14
StuB 2020 , 41655