Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Nikolas Achtmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 4.7.1969 – Az. J 947 jP 1571/12
Der Geschäftsführer Nikolas Achtmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 96 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Nikolas Achtmann, der zusammen mit seinem Bruder Augustin Reinhard Gesellschafter der Nikolas Achtmann Therapien Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 43 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 1.5.1970
Aktenzeichen: F 665 tW 7844/19
StuB 1964 , 4797