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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Neithard Vogt Wäschereien Ges. m. b. Haftung – BGH vom 1.12.1998 – Az. 9 830 CA 8789/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Neithard Vogt Wäschereien Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Theophilus Decker Getränkehandel Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Theophilus Decker Getränkehandel Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Neithard Vogt Wäschereien Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Neithard Vogt Wäschereien Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 1.12.1998
Aktenzeichen: O 756 Eu 842/13
ZInsO 1953, 3372