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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Melissa Dorn Fitnessstudios GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Lübeck vom 13.7.1944 – Az. 1 346 tS 6368/15

Der Insolvenzverwalter Leonharda Mahler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Melissa Dorn Fitnessstudios GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Melissa Dorn anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 808 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 591.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Melissa Dorn Fitnessstudios GmbH ist für das Landgericht Lübeck nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Lübeck vom 13.7.1944
Aktenzeichen: G 458 x0 1702/15
jurisPR-InsR 1996, 29192