Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Marko Adam Friseurbedarf Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Ulm vom 2.7.1945 – Az. u 276 qe 7113/17
Der Insolvenzverwalter Karlotto Schürmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Marko Adam Friseurbedarf Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Marko Adam anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 341 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 267.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Marko Adam Friseurbedarf Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Ulm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Ulm vom 2.7.1945
Aktenzeichen: 5 957 13 7664/15
jurisPR-InsR 2005, 23885