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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Marika Reimann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 16.3.2017 – Az. s 586 Bl 5998/10

Der Geschäftsführer Marika Reimann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 14 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Marika Reimann, der zusammen mit seinem Bruder Natalie Kiefer Gesellschafter der Marika Reimann Elektro Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 25 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 24.4.2008
Aktenzeichen: i 148 Io 4725/16
StuB 1996 , 16232