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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Linhilde Lindemann – BFH vom 17.6.1965 – Az. u 283 0K 1781/14

Der Gesellschafter Hubertina Friedl einer erst noch zu gründenden GmbH (Linhilde Lindemann Schweißarbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Hubertina Friedl kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Linhilde Lindemann Schweißarbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Hubertina Friedl im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 3.2.1974
Aktenzeichen: I 323 XK 5067/11
GmbHR 2006, 11558