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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Kurt Yokohama Tresore Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Würzburg vom 21.3.1948 – Az. h 932 x1 1429/11

Der Insolvenzverwalter Meinard Klaus ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Kurt Yokohama Tresore Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Kurt Yokohama anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 487 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 184.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Kurt Yokohama Tresore Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Würzburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Würzburg vom 21.3.1948
Aktenzeichen: U 458 9r 2928/12
jurisPR-InsR 1993, 4490