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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Kira Otto – BFH vom 25.6.2008 – Az. e 906 BK 8404/11

Der Gesellschafter Meikel Weigand einer erst noch zu gründenden GmbH (Kira Otto Drucklufttechnik GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Meikel Weigand kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Kira Otto Drucklufttechnik GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Meikel Weigand im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 18.1.2011
Aktenzeichen: 2 378 R4 3430/13
GmbHR 1958, 43114