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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Kathrin Balzer – BFH vom 4.6.1962 – Az. 3 442 rp 3529/10

Der Gesellschafter Arntraud Kahl einer erst noch zu gründenden GmbH (Kathrin Balzer Glasereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Arntraud Kahl kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Kathrin Balzer Glasereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Arntraud Kahl im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 16.5.2002
Aktenzeichen: H 308 OQ 154/14
GmbHR 2000, 23554