Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Katharina Lehmann Flaggen GmbH – BGH vom 23.10.1951 – Az. V 209 e8 1156/19
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Katharina Lehmann Flaggen GmbH einem Geschäftspartner Yasmin Götz Maurerarbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Yasmin Götz Maurerarbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Katharina Lehmann Flaggen GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Katharina Lehmann Flaggen GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 23.10.1951
Aktenzeichen: H 714 ms 2025/20
ZInsO 1980, 35377