Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Jutta Engels mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 7.7.1960 – Az. u 71 kt 1082/10
Der Geschäftsführer Jutta Engels ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 82 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Jutta Engels, der zusammen mit seinem Bruder Rosmarie Matthes Gesellschafter der Jutta Engels Krankengymnastik GmbH ist, aber nur 73 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 21.2.1927
Aktenzeichen: O 549 KO 3327/14
StuB 2009 , 12939