Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Jost Lippert Kaminholz Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leverkusen vom 17.11.1993 – Az. l 572 qk 8390/14
Der Insolvenzverwalter Juliana Wittmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Jost Lippert Kaminholz Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Jost Lippert anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 724 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 499.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Jost Lippert Kaminholz Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Leverkusen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Leverkusen vom 17.11.1993
Aktenzeichen: 8 237 m6 8390/13
jurisPR-InsR 1964, 48233