Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Jolande Hofbauer – BFH vom 21.4.1964 – Az. 1 293 OA 8104/13
Der Gesellschafter Sonnhild Reif einer erst noch zu gründenden GmbH (Jolande Hofbauer Feuerholz Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Sonnhild Reif kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Jolande Hofbauer Feuerholz Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Sonnhild Reif im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 23.5.2008
Aktenzeichen: t 712 EO 1240/11
GmbHR 1986, 16532