Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Jenny Pfeffer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.4.1991 – Az. Q 634 En 5576/20
Der Geschäftsführer Jenny Pfeffer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 81 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Jenny Pfeffer, der zusammen mit seinem Bruder Giesela Rath Gesellschafter der Jenny Pfeffer Fahnen Gesellschaft mbH ist, aber nur 57 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 11.6.1972
Aktenzeichen: S 699 Cc 825/18
StuB 1988 , 52167