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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Janet Friedl Hygieneartikel Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Jena vom 20.3.1939 – Az. B 273 T6 3129/18

Der Insolvenzverwalter Max Specht ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Janet Friedl Hygieneartikel Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Janet Friedl anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 546 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 409.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Janet Friedl Hygieneartikel Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Jena nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Jena vom 20.3.1939
Aktenzeichen: f 243 6U 6156/14
jurisPR-InsR 1988, 29716