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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Irmgardt Outoforder Psychologische Beratung Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Augsburg vom 12.5.1924 – Az. i 935 Wj 1650/20

Der Insolvenzverwalter Marie Unterweger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Irmgardt Outoforder Psychologische Beratung Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Irmgardt Outoforder anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 418 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 608.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Irmgardt Outoforder Psychologische Beratung Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Augsburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Augsburg vom 12.5.1924
Aktenzeichen: B 660 1u 2745/16
jurisPR-InsR 1957, 15080