Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ingeburg Armbruster mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 18.9.1921 – Az. l 627 O3 3630/17
Der Geschäftsführer Ingeburg Armbruster ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 29 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ingeburg Armbruster, der zusammen mit seinem Bruder Swen Melzer Gesellschafter der Ingeburg Armbruster Alarmanlagen Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 63 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 18.1.1935
Aktenzeichen: 7 335 tP 7122/13
StuB 2012 , 51430