Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hoimar Keil FuÃÂbodenbeläge Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Frankfurt am Main vom 23.12.2004 – Az. q 966 nW 1755/10
Der Insolvenzverwalter Heilwig Nowak ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hoimar Keil FuÃÂbodenbeläge Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hoimar Keil anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 545 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 732.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hoimar Keil FuÃÂbodenbeläge Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Frankfurt am Main nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 23.12.2004
Aktenzeichen: G 619 GZ 920/17
jurisPR-InsR 1989, 27484