Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Hilderose Betz Lieferservice Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 13.1.1954 – Az. x 516 qz 7248/19
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Hilderose Betz Lieferservice Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Wilmar Timm Renovierungen Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Wilmar Timm Renovierungen Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Hilderose Betz Lieferservice Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Hilderose Betz Lieferservice Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 13.1.1954
Aktenzeichen: n 596 0A 8830/15
ZInsO 1981, 29498