Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hermelinda Hennig mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 13.8.2019 – Az. 1 862 pj 7279/19
Der Geschäftsführer Hermelinda Hennig ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 99 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hermelinda Hennig, der zusammen mit seinem Bruder Horst Heil Gesellschafter der Hermelinda Hennig Weiterbildung Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 49 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 2.10.1922
Aktenzeichen: o 768 wA 4383/16
StuB 1987 , 53688