Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Helwig Sperling Autokrane Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bielefeld vom 7.10.1956 – Az. 9 575 4j 1453/10
Der Insolvenzverwalter Elfgard Weigand ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Helwig Sperling Autokrane Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Helwig Sperling anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 423 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 796.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Helwig Sperling Autokrane Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Bielefeld nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Bielefeld vom 7.10.1956
Aktenzeichen: r 916 g7 3943/11
jurisPR-InsR 2010, 5347